freiwillige Krankenversicherung

Eine freiwillige Krankenversicherung soll Menschen ermöglichen, sich im Falle einer Erkrankung weiter über die gesetzliche Krankenversicherung in einer Krankenkasse abzusichern. Die freiwillige Krankenversicherung greift meistens dann, wenn entweder eine bestehende Krankenversicherung endet oder ist für Personen gedacht, die einen Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung bekommen sollen, aus der Versicherungspflicht herausfallen und auch nicht durch eine andere Versicherung erfasst werden. Im Gesetz wird hierfür der Begriff “Versicherungsberechtigung” verwendet (Vgl. Zweiter Abschnitt Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch, SGB V).

Die gesetzliche Grundlage für die freiwillige Krankenversicherung findet sich im § 9 SGB V. Nach § 9 Abs. 1 können alle Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind einer Krankenversicherung freiwillig beitreten. Dabei ist es nicht wichtig, warum die Pflichtmitgliedschaft bestand.
Auch Personen, die keinen Anspruch mehr haben in der Familienversicherung mitversichert zu sein, können sich freiwillig krankenversichern.

Von entscheidender Bedeutung ist hier, dass eine Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers abgeschlossen wird und bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Wille des Versicherungsnehmers die entscheidende Rolle spielt. Der Versicherungsnehmer muss schriftlich erklären, dass er die freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen will, sonst kommt diese nicht zustande. Einzige Ausnahme hierbei sind Arbeitnehmer, die wegen dem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden. (Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2007 bei 47700 Euro) Wenn diese ihren Austritt nicht innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich die bestehende Pflichtversicherung als freiwillige Krankenversicherung fort.

Zum Personenkreis derer, die auf freiwillige Krankenversicherungen Anspruch haben gehören unter anderem:
- Mitglieder, bei denen die Versicherungspflicht aus unterschiedliche Gründen endet
- Familienversicherte, die aufgrund ihres Alters keinen Anspruch mehr auf eine Familienversicherung haben oder von der Familienversicherung ausgeschlossen sind
- Kinder, wenn es für diese nicht möglich ist in eine Familienversicherung aufgenommen zu werden, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
- Versicherungsfreie Berufsanfänger
- Schwerbehinderte
- Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer
- Spätaussiedler
- Personen, die noch nie in einer Pflichtversicherung Mitglied waren und in der Vergangenheit Bezieher von Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz waren

Auch bei einer freiwilligen Krankenversicherung ist es Ratsam einen Versicherungsvergleich zu machen, um sich das beste Angebot rauszusuchen.

Webtipps:
Matratzen | Gartenmöbel Holz | Lampen und Energiesparlampen | Sonnensegel | Plissee Rollos | Markisen Stoffe